ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der „ Laubegaster Friedensfahrt “
Die nachfolgenden Reisebedingungen werden bei der Buchung von Ihnen anerkannt und Grundlage der vertraglichen Beziehung.
1. Abschluss des Teilnehmervertrages
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Teilnehmervertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer die Teilnahmebestätigung aushändigen.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, da sie ansonsten keine Rechtsverbindlichkeit besitzen.
2. Bezahlung
Die Startgebühr ist auf der Seite „TourDeLaubegast“ zu finden. Der gesamte Reisepreis ist mit der Anmeldung in Bar fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt sowie der Internetpräsentation und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung.
Die im Prospekt sowie der Internetpräsentation enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer selbstverständlich informiert wird.
4. Verantwortung
Jeder Teilnehmer ist bei der Radtour für sich selbst verantwortlich.
Der Veranstalter begleitet die Radtour und hat die in der Internetpräsentation unter „TourDeLaubegast“ aufgeführten Leistungen zu erbringen.
Jeder Teilnehmer ist für ärztliche Versorgung und für die Mitnahme entsprechender Medikamente selbst verantwortlich.
5. Leistungs- und Preisminderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, und führen nicht zur Reisepreisminderung, soweit die Änderungen oder Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Kunden muss den Rücktritt schriftlich erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Pauschalisiert sind vom Kunden folgende Kosten zu tragen:
ab 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
ab 29 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
ab 7 Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises
am Tage des Reisebeginns und bei Nichterscheinen: 100% des Reisepreises.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleitungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung vertragliche, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reisen entstandenen Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die dazu führenden Umstände nachweist. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurückerstattet.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für folgendes:
– die gewissenhafte Reisevorbereitung
– sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
– Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten und der Internetpräsentation
– angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat.
– die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen (z. B. Hotelbetreiber / Werkstatt etc.).
Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10. Gewährleistung
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Weitere Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis zur Höhe des Reisepreises je Kunde und Reise.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss eine Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen / Übernachtungen / Speisen / Ausstellungen / Fähren / Werkstatt usw.) sowie für Leistungen, welche die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
11. Presseklausel
Die Publikation der „ Laubegaster Friedensfahrt “ obliegt ausschließlich dem Veranstalter. Jeder Teilnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eigenes Text- und Bildmaterial für private Zwecke zu gebrauchen. Eine kommerzielle Nutzung, Weiterverbreitung und Vervielfältigung von Medienträgern mit Friedensfahrt -Inhalten ist generell unzulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall mit dem Veranstalter abzusprechen.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Allgemeines
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.